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   LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01   

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https://dejure.org/2002,16588
LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01 (https://dejure.org/2002,16588)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.03.2002 - L 4 KR 161/01 (https://dejure.org/2002,16588)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. März 2002 - L 4 KR 161/01 (https://dejure.org/2002,16588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Fettschürzenoperation; Krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuchs V (SGB V); Sogenannte mittelbare Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 14/92

    Operation - Psychische Störung - Kostenersatz

    Auszug aus LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01
    Das Gesetz enthält zwar keine Definition des Krankheitsbegriffs, aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. Bundessozialgericht (BSG) vom 28.04.1967 USK 6733; BSG vom 10.02.1993 BSGE 72, 96; BSG vom 10.04.2001 B 1 KR 39/99 B, unveröffentlicht) ist unter Krankheit im rechtlichen Sinne ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG fällt ein operativer Eingriff in einen für sich gesehen nicht behandlungsbedürftigen Zustand mit dem Ziel, eine psychische Störung zu beheben, nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG vom 09.06.1998 BSGE 82, 158; BSG vom 10.02.1993 BSGE 72, 96).

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01
    Nach der Rechtsprechung des BSG fällt ein operativer Eingriff in einen für sich gesehen nicht behandlungsbedürftigen Zustand mit dem Ziel, eine psychische Störung zu beheben, nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG vom 09.06.1998 BSGE 82, 158; BSG vom 10.02.1993 BSGE 72, 96).
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 13/97 R

    Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01
    Eine derartige Behandlung wäre mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V), insbesondere mit dem Teilgebot der Zweckmäßigkeit nicht zu vereinbaren (BSG vom 06.10.1999 BSGE 85, 56; BSG vom 09.10.2001 B 1 KR 33/00 R).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Auszug aus LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01
    Eine derartige Behandlung wäre mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V), insbesondere mit dem Teilgebot der Zweckmäßigkeit nicht zu vereinbaren (BSG vom 06.10.1999 BSGE 85, 56; BSG vom 09.10.2001 B 1 KR 33/00 R).
  • BSG, 10.04.2001 - B 1 KR 39/99 B

    Unterscheidung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 08.03.2002 - L 4 KR 161/01
    Das Gesetz enthält zwar keine Definition des Krankheitsbegriffs, aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. Bundessozialgericht (BSG) vom 28.04.1967 USK 6733; BSG vom 10.02.1993 BSGE 72, 96; BSG vom 10.04.2001 B 1 KR 39/99 B, unveröffentlicht) ist unter Krankheit im rechtlichen Sinne ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat.
  • SG Osnabrück, 30.03.2007 - S 5 KR 400/04
    Nach einem Urteil des Landessozialge-richts Bayern vom 08.03.2002 (Az.: L 4 KR 161/01) sei für die Feststellung der Regelwid-rigkeit als Element des krankenversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs vom Leitbild des gesunden Menschen auszugehen, der zur Ausübung normaler körperlicher und psy-chischer Funktionen in der Lage sei.
  • SG Osnabrück, 08.08.2007 - S 5 KR 358/05
    Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 08.03.2002 (Az.: L 4 KR 161/01) sei für die Feststel-lung der Regelwidrigkeit als Element des krankenversicherungsrechtlichen Krankheits-begriffs vom Leitbild des gesunden Menschen auszugehen, der zur Ausübung normaler körperlicher und psychischer Funktionen in der Lage sei.
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